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ASoK 11, November 2009, Seite 398

Zulässige Kontroll- und Informationsmöglichkeiten bei Krankenständen

Die Beobachtung des im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers ist zulässig

Dr. Thomas Rauch

Zur derzeitigen Praxis der Krankschreibung hat der OGH die Auffassung vertreten, dass diese unbefriedigend ist, weil sich der Arzt auf die Angaben seines Patienten verlassen muss und regelmäßig ohne Kenntnis der Art der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der damit verbundenen Anforderungen eine Bescheinigung über die von ihm zu prüfende Rechtsfrage der Arbeitsunfähigkeit auszustellen hat. Daraus ergibt sich die Gefahr des Missbrauchs und es wurden (wie die derzeitige Diskussion in den Medien zeigt) auch unzulässige Methoden zur Eindämmung von Krankenständen angewendet, wobei dies in einem Bereich aufgetreten ist, wo die Krankenstände in deutlichem Ausmaß den allgemeinen jährlichen Durchschnitt überschritten haben. Im Folgenden sollen zulässige Kontrollwege erörtert werden.

Meldepflicht

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit sofort nach ihrem Eintritt dem Arbeitgeber melden. Die Meldung kann telefonisch oder durch Dritte erfolgen.

Hat der Arbeitgeber die Nummer eines Diensthandys bekannt gegeben, so kann der Arbeitnehmer seinen Krankenstand auch per SMS oder mittels einer auf die Mailbox gesprochenen Nachricht melden. Auch eine Fax-Nachricht ist daher zulässig.

Die Mitteilung a...

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