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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 396

Mitverschulden des Arbeitgebers am unberechtigten Austritt

1. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich die von einem Teil erklärte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war. Dabei kann der Mitverschuldensregel nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung auch anspruchsbegründende Wirkung zukommen.

2. Die Frage nach dem Auflösungsgrund darf nicht mit jener nach einem allfälligen Mitverschulden vermengt werden. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw. unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal i. S. d. Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung ungerechtfertigt Erklärenden war.

3. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers für...

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