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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 395

Gleichberechtigung i. S. d. § 7d BEinstG

1. Deutlich hörbare Äußerungen gegenüber anderen Dienstnehmern, wonach die Betroffene „immer hässlicher werde“, schaffen ein beleidigendes und demütigendes Umfeld für die blinde Arbeitnehmerin.

2. Was die weitere Voraussetzung des Zusammenhanges mit der Behinderung betrifft, so darf das Erfordernis des Zusammenhanges nicht zu eng gesehen werden, um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen. Die Belästigung steht dann mit dem Merkmal im Zusammenhang, wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann.

3. In der Praxis spielen oft mehrere Motive eine Rolle. Das Diskriminierungsverbot würde entwertet, wenn jedes dazutretende Motiv den geforderten Zusammenhang wieder beseitigen würde. Es genügt daher, wenn das geschützte Merkmal innerhalb des Motivbündels eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.

4. Bei den hier zu beurteilenden Äußerungen wurde die mit der Behinderung verbundene Schwäche der Betroffenen in ihren sozialen Beziehungen in der Gruppe ausgenützt und verstärkt. Der Zusammenhang zwischen der Blindheit der Betroffenen...

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