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Provisionsanspruch und § 1155 ABGB
• 1. Gem. § 1155 ABGB erhält der Arbeitnehmer auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist. Diese Bestimmung beruht auf dem Lohnausfallprinzip, wonach dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen ein Mindestentgelt gebührt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weitergearbeitet hätte.
• 2. Auch bei erfolgsabhängigen Entgeltbestandteilen ist grundsätzlich darauf abzustellen, was der Arbeitnehmer bei Leistung der Dienste erhalten hätte. Bei der Ermittlung des gem. § 1155 ABGB geschuldeten Entgelts ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte.
• 3. Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten.
• 4. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene durchschnittliche Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss.
• 5. Steht fest, dass im fraglichen Zeitraum die anspruchsbegründenden Leistungen – Vermittlung von In...