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ASoK 9, September 2009, Seite 353

Formulierung eines Dienstzeugnisses

1. Bei der Ausstellung eines Dienstzeugnisses findet der Grundsatz der Zeugniswahrheit im Erschwerungsverbot eine Grenze. Im Einzelfall können Wahrheitspflicht und Erschwerungsverbot dazu führen, dass nur ein einfaches Dienstzeugnis in Betracht kommt.

S. 354 2. Die Wendung „zur vollsten Zufriedenheit“ in Dienstzeugnissen ist gebräuchlich. Es ist zwar richtig, dass Komparativ- und Superlativformen bei jenen Adjektiven unüblich sind, die bereits einen höchsten oder geringsten Grad bezeichnen. Dennoch werden aber auch solche Adjektive gelegentlich gesteigert, wenn der höchste oder geringste Grad noch verstärkt werden soll.

3. Gerade in der „Zeugnissprache“ spielen Superlative eine besonders große Rolle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das gegenständliche Dienstzeugnis, wonach die Arbeitnehmerin alle ihr übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit “ erledigt habe, sei nicht zweifelsfrei günstig für die Arbeitnehmerin, ist jedenfalls vertretbar.

4. Der Inhalt eines Dienstzeugnisses hat auch wahr zu sein.

5. Hat die Arbeitnehmerin keineswegs alle ihr übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt, sondern war vielmehr das Gegenteil der Fall, weshalb die ...

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