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ASoK 9, September 2009, Seite 353

Aufklärung bei der Auslagerung von Pensionsansprüchen

1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern i. Z. m. Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

2. Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, insb. auch vom erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers.

3. Ein Geschäftsführer eines Landesverbandes im Sparkassensektor ist grundsätzlich mit dem Thema „Auslagerung der Pensionsansprüche an die Pensionskasse“ vertraut. Holt dieser selbst eine entsprechende Offerte einer Pensionskasse ein, verhandelte er über die ihm angebotenen verschiedenen Varianten der Auslagerung, wusste er, dass es sich bei den in den Unterlagen genannten Angaben bloß um Annahmen handelte und dass die Auszahlungen in der Pensionskasse Schwankungen unterliegen können, so ist sein Vorbringen, er hätte aufgeklärt werden müssen, dass eine Pensionskassenpension von seinem früher bestandenen direkten Firmenpensionsanspruch abweichen könne, nicht nachvollziehbar. – (§ 48 PKG; § 1293 ABGB)

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