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ASoK 9, September 2009, Seite 352

Kein Anspruch auf Fortsetzung eines Prozesses gegen einen nicht (mehr) existenten Betriebsrat

1. Die Parteifähigkeit der Organe der Arbeitnehmerschaft ist in § 53 ASGG i. V. m. dem II. Teil des ArbVG abschließend geregelt.

2. Bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl geht es um keinen zivilrechtlichen und auch keinen vermögenswerten Anspruch.

3. Wird die Existenz des Belegschaftsorgans, mit dem die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit geführt wird, aus einem schon vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig erachteten Grund beendet, ist auch der einzelne Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft, die in ihrer Gesamtheit von dem Organ nicht mehr vertreten wird, nicht schutzwürdig, einen Prozess mit dem nicht mehr existenten Gebilde fortzuführen.

4. Durch den Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats fällt das für einen Rechtstreit auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene notwendige Zweiparteiensystem weg. Verfügt die Belegschaft über kein Organ mehr und ist sie damit handlungsunfähig, so ist ein schützenswertes Rechtschutzziel auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene nicht mehr zu erreichen. – (§ 53 ASGG; § 62a ArbVG)

„Das Berufungsgericht hat sich mit Inhalt und Zweck der Bestimmung des § 62a ArbVG ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch Hintergrund und Anlass der Schaffung des letzten Satz...

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