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Kein Entfall der Folgeprovision nach dem KVA bei konkurrenzierender Tätigkeit
• 1. Die im § 6 Abs. 5 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst (KVA) getroffene Vereinbarung, wonach kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen besteht, wenn der Angestellte etwas unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestandes oder der geschäftlichen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte, wird als Vereinbarung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe gewertet.
• 2. Der in dieser Regelung normierte Anspruchsverlust setzt deliktisches Verhalten des Angestellten bzw. eine in ihrer Intensität die angeordnete Rechtsfolge rechtfertigende Verletzung der ihn treffenden Treuepflicht voraus.
• 3. Eine den früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit des Angestellten reicht für sich allein nicht aus, diese Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 5 KVA zu verwirklichen.
• 4. Die bloße Konkurrenzierung des Dienstgebers ist vielmehr durch § 6 Abs. 4 KVA umfasst, der für den Fall der Tätigkeit des Angestellten für ein anderes Versicherungsunternehmen die Kürzung der Folgeprovision auf die Hälfte des nach § 6 Abs. 2 KVA zustehenden An...