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Veröffentlichung von Betriebsvereinbarungen
1. Gem. § 30 Abs. 1 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung in der einen oder anderen Form ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer.
2. Bloßes Auflegen der Betriebsvereinbarung im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit ist keine gehörige Kundmachung i. S. d. § 30 Abs. 1 ArbVG. – (§ 30 Abs. 1 ArbVG)
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