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ASoK 9, September 2009, Seite 318

Fristen für die Anfechtung von Kündigungen

In den meisten Fällen ist eine Frist von einer Woche zu beachten

Dr. Thomas Rauch

Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs setzt voraus, dass eine rechtswirksame Kündigung vorliegt. Ist die Kündigung rechtsunwirksam so kommt eine Kündigungsanfechtung nicht in Frage, sondern es ist eine Feststellungsklage vom Arbeitnehmer einzubringen. Über die Möglichkeit, dass eine an sich rechtswirksame Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werden könnte, sollte der Arbeitgeber, den das sehr erhebliche Risiko fortlaufender Entgeltansprüche trifft, rasch in Kenntnis gesetzt werden, damit er entsprechende Dispositionen treffen kann. Daher ist im ArbVG eine Anfechtungsfrist von einer Woche vorgesehen. Härtefälle werden durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermieden. Im Folgenden werden die Details zu den Anfechtungsfristen näher dargestellt.

Fristen nach dem ArbVG in Betrieben mit Betriebsrat

Fristenregelung bei Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtige Kündigung

Beabsichtigt der Arbeitgeber ein bestimmtes Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, so hat er den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hierzu eine Stellungnahme abgeben kann (§ 105 Abs. 1 ArbVG).

Wird die Kündigung nach Durchführung des Vers...

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