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ASoK 8, August 2009, Seite 311

Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – Maßnahmen gegen sozialbetrügerisches Verhalten

Der von den Regierungsparteien eingebrachte Initiativantrag (674/A BlgNR 24 GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem unter anderem das BUAG geändert wird, wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am angenommen. Im Wesentlichen hat die BUAG-Novelle folgende Hauptgesichtspunkte:

Anspruchserwerb gegenüber der BUAK

Das derzeitige System des BUAG, das Arbeitnehmeransprüche unabhängig von der tatsächlichen Zuschlagsentrichtung des Arbeitgebers entstehen lässt, soll dahingehend modifiziert werden, dass sozialbetrügerisches Verhalten erschwert wird.

Ein „neuer“ § 4a Abs. 1 und 2 BUAG sieht daher vor, dass der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der BUAK oder sonstigen Feststellung durch die BUAK (z. B. im Zuge einer Prüfung durch die BUAK nach §§ 23 oder 23a BUAG) länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Naturalurlaub als auch Anspruch auf Urlaubsentgelt erwirbt, als der Arbeitgeber die für diese Zeiträume gebührenden Lohnzuschläge auch tatsächlich entrichtet. Der Zuschlagszeitraum, der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. des Bekanntwerdens der Beschäftigungszeiten acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegt, soll ...

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