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Sozialversicherungspflichtiger Sachbezug bei Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter sozialversicherungspflichtigem Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt. Im Erkenntnis vom , 99/13/0186, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum EStG ergangene Rechtsprechung ist aufgrund der im Erkenntnis vom , 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall konnte im Beweisverfahren ein Verbot der Privatnutzung nicht festgestellt werden, sodass ein sozialversicherungspflichtiger Sachbezug anzunehmen ist ().