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ASoK 8, August 2009, Seite 290

Schadenersatzpflicht nach § 7i BEinstG bei Belästigung durch eine Arbeitskollegin

Entscheidungsanmerkung zu

Dr. Ingrid Korenjak

Das vorliegende Urteil des OGH befasst sich erstmalig mit dem normativen Gehalt einer Belästigung nach § 7d BEinstG. Nicht nur Arbeitskollegen, die in einem Unter- und Überordnungsverhältnis zu einander stehen, sondern auch sonstige Arbeitskollegen, die in einem gemeinsamen Betrieb (Dienststelle) ihre Arbeit verrichten und dadurch in sozialen Kontakt kommen, sind vom Verbot der Diskriminierung durch Belästigung (§ 7b i. V. m. § 7d BEinstG) erfasst und können bei einem entsprechenden Verstoß auch schadenersatzpflichtig nach § 7i BEinstG werden. Eine Diskriminierung setzt nicht voraus, dass die Benachteiligung unmittelbar an die Behinderung anknüpft.

Aus dem Sachverhalt

Die blinde Klägerin und die Beklagte sind beide im gleichen Amt beschäftigt. Dabei wurde die Klägerin von der Beklagten wiederholt – und zwar so laut, dass es nicht nur ihr jeweiliger Gesprächspartner, sondern auch die Arbeitskollegen hörten – mit Äußerungen wie „Ah, die Depperte“ oder „Die G’störte kommt a schon wieder“ und „Die wird a immer hässlicher“ beschimpft. Die Klägerin war erkennbar bedrückt, deprimiert, gekränkt und empfand diese Äußerung als belastend. Das anschließende Schlichtungsverfahren führte zu keiner gütlichen Einigung, sodass ...

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