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Einstellungsgespräch und Behinderteneigenschaft
• 1. Nach § 82 lit. a GewO 1859 kann ein Arbeiter sofort entlassen werden, wenn er bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen hat.
• 2. Die Aufzählung der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 ist taxativ. Selbst wenn – wie behauptet – ein Arbeiter beim Einstellungsgespräch die Frage nach der Behinderteneigenschaft i. S. d. BEinstG wahrheitswidrig verneint, erfüllt er dadurch den Entlassungsgrund des § 82 lit. a GewO 1859 nicht.
• 3. Nach § 82 lit. d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, der sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Eine sonstige strafbare Handlung i. S. d. § 82 lit. d GewO 1859 ist nicht verwirklicht; einen allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestand für Arbeiter im Bereich der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 gibt es im Gegensatz zum AngG nicht. – (§ 82 lit. a und d GewO 1859)
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