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ASoK 7, Juli 2009, Seite 275

Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland

1. Es ist dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgewiesen wurde, eine auf Kostenerstattung für die dem Versicherten für diese Behandlung entstandenen Auslagen gerichtete Klage einzubringen.

2. Einem Kostenerstattungsbegehren des Versicherten steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. In diesem Fall ist das bisher durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage gem. § 73 ASGG zurückzuweisen.

3. Begehrte der Kläger in seiner Klage die Erstattung der Kosten für seine Behandlung in Deutschland mit dem Vorbringen, der Versicherungsträger habe zu Unrecht seinen Antrag auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe gem. Art. 22 Abs. 1 lit. c Z i Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelehnt, so handelt es sich um ein verfehltes Klagebegehren.

4. Ist der Kläger von den Vorinstanzen auf die Möglichkeit einer dem von ihm verfolgten Rechtsschutz zielentsprechenden Klagsführung durch eine geänderte Formulierung des Klagebegehrens nicht hingewiesen wor...

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