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ASoK 7, Juli 2009, Seite 272

III.Initiativantrag vom 17. 6. 2009 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)

In Fortsetzung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 12/2009) sollen mit dem Initiativantrag (679/A BlgNR 24. GP) durch ein Maßnahmenpaket jene arbeitsmarktpolitischen Instrumente verbessert und erweitert werden, die zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zur Bewältigung der Krise beitragen. Des Weiteren stehen die Unterstützung der Arbeitnehmer/-innen und Arbeitssuchenden bei der Höherqualifizierung und die Erleichterung des Einstiegs Jugendlicher in die betriebliche Ausbildung im Mittelpunkt.

Im Einzelnen sieht der Initiativantrag folgende Maßnahmen vor:

Kurzarbeit (§ 37b Abs. 3 bis 5, § 37c Abs. 4 bis 7, § 78 Abs. 23 und § 79 Abs. 3 AMSG i. d. F. des Antrags)

Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen der Kurzarbeit bzw. der Kurzarbeit mit Qualifizierung bis zu einer Maximaldauer von 24 Monaten zulässig. Unter derselben Voraussetzung wird ab dem siebten Monat der Kurzarbeit oder der Kurzarbeit mit Qualifizierung die Kurzarbeitsbeihilfe um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin für die Beiträge zur Sozialversicherung angehoben.

S. 273 Bisher haben...

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