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ASoK 7, Juli 2009, Seite 256

Sind „Lohnkürzungen“ zulässig?

Änderungen der Entgeltregelungen im Arbeitsvertrag sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Dr. Thomas Rauch

Im Zusammenhang mit der derzeitigen Wirtschaftskrise wird in den Medien wiederholt auf „Lohnkürzungen“ in einzelnen Betrieben verwiesen. Aus der Formulierung der Diskussionsbeiträge könnte dabei der Schluss gezogen werden, dass Arbeitgeber einseitig beliebige Lohnreduzierungen vornehmen und die Arbeitnehmer dies zur Kenntnis nehmen müssen. Das Arbeitsrecht ist als Schutzrecht zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu verstehen und sieht daher nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten für einseitige Änderungen arbeitsvertraglich festgelegter Rechte durch den Arbeitgeber vor. Auszugehen ist daher davon, dass die eingangs erwähnten „Lohnkürzungen“ unter Beachtung der durch kollektivvertragliche Mindestentgelte vorgegebenen Untergrenzen und im Konsens mit den betroffenen Arbeitnehmern erfolgen. Im Folgenden wird ein Überblick zur diesbezüglichen Rechtslage geboten.

Kein generelles „Verschlechterungsverbot“

Ein Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch die Arbeitsvertragsparteien auch zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Ein allgemeines „Verschlechterungsverbot“ existiert nicht. Eine Änderungsvereinbarung (Verschlechterungsvereinbarung) kann aber nur insoweit rechtswi...

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