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iFamZ 4, August 2020, Seite 232

Vorschusserhöhung im Abschöpfungsverfahren?

iFamZ 2020/113

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG

Aus der Höhe des Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten sind Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht in der Vergangenheit materiell zu hoch war. Eine Anhebung der Titelvorschüsse für die Vergangenheit kommt demnach höchstens im Umfang der im Abschöpfungsverfahren erreichbaren Quote in Betracht. Bei einer Quote von Null ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu verneinen.

(…) Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts F vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 185 Euro für seine 2003 geborene Tochter N und von 165 Euro für seinen 2006 geborenen Sohn F verpflichtet. Auf die Geldunterhaltspflicht wurden Unterhaltsvorschüsse gewährt.

Mit Beschluss vom eröffnete das Bezirksgericht I über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren. Die Kinder meldeten im Insolvenzverfahren neben den rückständigen Unterhaltsforderungen nicht titulierte Forderungen auf Unterhaltserhöhung an, und zwar ausgehend von einer Erhöhung auf 285 Euro monatlich je Kind für den Zeitraum von bis und auf 450 Euro monatlich für den Zeitraum von bis .

In der ...

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