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Keine analoge Anwendung des § 1495 ABGB auf Dienstverhältnisse zu einer Einmanngesellschaft
• Auf Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der frühere Ehegatte der Klägerin gewesen ist, ist die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB nach ihrem klarem Wortlaut nicht anwendbar. Der Gesetzeswortlaut des § 1495 ABGB ist völlig eindeutig und unmissverständlich und statuiert die Hemmungswirkung nur zwischen Ehegatten und anderen in dieser Bestimmung genannten natürlichen Personen. Auf die Unzumutbarkeit der Klagsführung gegen die GmbH eines Ehegatten kommt es nicht an. – (§ 1495 ABGB)
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