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ASoK 6, Juni 2009, Seite 234

Option nach dem BAGS-Kollektivvertrag – keine Rückwirkung

1. Der BAGS-KV stellt in seiner Systematik ganz eindeutig darauf ab, dass mit der Optierungserklärung des Dienstnehmers die entgeltlichen Bestimmungen für die Zukunft in Geltung treten sollen.

2. Der Fall der Nichterfüllung der den Arbeitgeber treffenden Informationspflichten (über einen Vergleich zwischen dem bisherigen Entgelt und jenem aus dem BAGS-KV) ist im Kollektivvertrag nicht sanktioniert. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall neben der Einbringung der Klage nur die Möglichkeit offen, die Optierungserklärung für den Fall abzugeben, dass die Entgeltbestimmungen des Kollektivvertrages günstiger sein sollten als die Regelungen im Altrecht. – (§ 41 Abs. 2 BAGS-KV)

„Gemäß § 41 Abs. 2 Teil B Unterabsatz 2 des BAGS-KV hat jede Arbeitnehmerin einmalig und einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Im Fall der Nichtabgabe einer Optierungserklärung verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen. Da der Kollektivvertrag grundsätzlich mit in Kraft getreten ist, sieht diese Bestimmung auch vor, dass ...

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