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Besetzung einer unbefristeten Stelle eines Universitätsprofessors ohne Berufungsverfahren
• 1. Die Besetzung einer unbefristeten Stelle eines Universitätsprofessors ohne Einhaltung des dafür vorgesehenen Berufungsverfahrens stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar (§ 107 UG 2002), die dem Schutz von Allgemeininteressen dienen. So zustande gekommene Arbeitsverträge sind nichtig.
• 2. Auf diese Nichtigkeit kann sich auch der Dienstgeber berufen. – (§ 107 UG 2002; § 879 ABGB)
( 8 ObA 1/08t)