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ASoK 4, April 2022, Seite 155

Keine nachträgliche Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersatz

1. Soll der Arbeitnehmer im Sinne des § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten (und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts) verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. Der Zweck des § 2d AVRAG besteht darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden.

2. § 2d AVRAG stellt eine Schutzbestimmung für den Arbeitnehmer dar. Die dem Arbeitnehmer daraus gebührenden Rechte sind nach § 16 AVRAG unabdingbar. Die Inhalte des § 2d AVRAG stellen relativ zwingendes Recht dar. – (§ 2d AVRAG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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