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Abfertigungsverpflichtung bei Unternehmensauflösung
Voraussetzungen für einen Abfertigungsentfall nach § 23 Abs. 2 AngG
Die allgemeine wirtschaftliche Lage und damit verbunden teils erhebliche Auftragsrückgänge für die Unternehmen verleihen der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 2 AngG zunehmend stärkeres Gewicht. In der gegenständlichen Abhandlung soll anhand des Beispiels eines Tischlermeisters, der lediglich einen Mitarbeiter beschäftigt, der Wesensgehalt dieser Bestimmung erläutert werden.
Ausgangsfall
Herr K. ist Inhaber eines Tischlereibetriebes und beschäftigte über 40 Jahre Herrn F. Mit war Herr F. pensionsberechtigt, weshalb das Dienstverhältnis mit Ablauf dieses Tages im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde. Herr F. begehrt von Herrn K. eine Abfertigung in der Höhe von 12 Monatsentgelten, welche Herr K. aufgrund der finanziellen Situation seines Unternehmens nicht bezahlen kann. Infolge des Konkurses seines größten Auftraggebers und des damit verbundenen Auftragsrückgangs ist das Unternehmen in die Verlustzone geraten und Herr K. muss sein Unternehmen aufgrund der Zusatzverpflichtung, welche durch die Abfertigungsverpflichtung entstanden ist, mit Ablauf des auflösen, zumal sich kein Investor findet, der das Unternehmen unter diesen Bedingungen übernehmen möchte. Muss Herr K. die Abfertigun...