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Die Entlassung eines Behinderten wegen Verschweigung der Behinderteneigenschaft
Entlassungsgründe sind in § 82 GewO 1859 taxativ geregelt
Die Nichtbeachtung der Behinderteneigenschaft kann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses manchmal zu einem Problem führen. Die Gerichte haben sich oftmals mit diesem Thema auseinandergesetzt. So hat sich kürzlich auch der OGH damit wieder einmal befasst.
Allgemeines
Zunächst seien grundsätzlich zur Behinderteneigenschaft im gesetzlichen Bereich einige Bemerkungen angebracht:
Das BEinstG regelt die Rechtsstellung von Behinderten in Betrieben. Es regelt unter anderem die Behinderteneigenschaft, die Beschäftigungspflicht sowie die Kündigungs- und Entlassungsmöglichkeiten bei Behinderten.
Begünstigte Behinderte sind österreichische Staatsbürger, EWR-Staatsbürger sowie aufenthaltsberechtigte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.
Als Nachweis für die Behinderteneigenschaft gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 %
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Urteil eines nach dem ASGG zuständigen Gerichtes,
eines Landes...