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ASoK 6, Juni 2009, Seite 205

Berechnung des Zuschlags nach § 19e AZG

1. Der Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG soll im Wesentlichen den Überstundencharakter der Zeitguthaben im Fall von vorzeitigen Auflösungen vor Verbrauch dieser Zeitguthaben sichern.

2. Es bietet sich daher an, auf die Regelungen zu § 10 AZG betreffend den 50%igen Überstundenzuschlag zurückzugreifen. § 10 Abs. 3 AZG legt fest, dass der Berechnung des Zuschlags der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende „Normallohn“ zugrunde zu legen ist. Dazu gehören nun nach herrschender Ansicht zwar verschiedene Entgeltbestandteile wie Schmutz- oder Erschwerniszulagen, nicht aber Entgeltleistungen, die nur in größeren Abständen zu bestimmten Fälligkeitsterminen gebühren, wie die Sonderzahlungen. – (§ 19e AZG)

( 8 ObS 13/08g)

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