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ASoK 5, Mai 2009, Seite 194

Entgeltfortzahlung bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

1. Der OGH erhält die in 9 ObA 13/06m vertretene Auffassung, wonach auch bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres jedenfalls ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe, nicht aufrecht.

2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs. 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hineinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. – (§ 2 Abs. 5 EFZG)

§ 2 Abs. 5 EFZG sieht für Dienstverhinderungen durch Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit eine von § 2 Abs. 1 EFZG völlig unabhängige Regelung vor: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführ...

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