Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lehrende an Fachhochschulen (§ 5a Abs. 2 Z 3 FHStG)
Aktenvermerk über die MVB-Besprechung vom (32-MVB-51.1/09 Jv/Mm), Top 11.
1. Fragestellung
Da § 5a Abs. 2 FHStG die „Nebenberuflichkeit “ des Lehrpersonals unter anderem durch eine nachweislich andere voll sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit qualifiziert, stellt sich die Frage, welche einzelnen Berufsgruppen von dieser Norm gedeckt sind. Das Ziel ist, eine ordnungsgemäße Beitragsgruppenzuordnung vornehmen zu können.
Die fraglichen Gruppen sind karenzierte Personen, arbeitsuchende Personen, Pensionisten, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker und Patentanwälte.
Was ist unter
„voll sozialversicherungspflichtig“ und
„Erwerbstätigkeit “
im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG zu verstehen?
Sind Personen, die infolge eines Opting-outs einem gleichwertigen Versicherungsschutz unterliegen, auch als „voll sozialversicherungspflichtig“ im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG anzusehen?
S. 192 Welche der genannten Personengruppen können als nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne des § 5a Abs. 2 FHStG qualifiziert werden, und unter welcher Beitragsgruppe sind die einzelnen Personen zu melden?
2. Lösung
Aus der Wortfolge „voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit “ ...