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Nebenberuflichkeit von Lehrenden (§ 49 Abs. 7 ASVG)
Aktenvermerk über die MVB-Besprechung vom (32-MVB-51.1/09 Jv/Mm), Top 8.
Vorbemerkung: Es geht um die Frage, ob die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung bei einem Vortragenden mehrfach angewendet werden kann.
1. Fragestellung
Bei Lehrenden, die nach dem ASVG pflichtversichert sind, ist bei der Anwendbarkeit der Verordnung zu prüfen, ob diese Tätigkeit den Nebenberuf darstellt. Bei nebenberuflich Lehrenden ist die Lehrtätigkeit entweder nicht der Hauptberuf oder nicht die Haupteinnahmequelle. …
Unklarheit herrscht darüber, ob bei Ausübung der Tätigkeit eines Lehrenden bei verschiedenen Erwachsenenbildungseinrichtungen jene Tätigkeit für eine Erwachsenenbildungseinrichtung, die den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, den Hauptberuf darstellt und untergeordnete Nebenbeschäftigungen bei anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen dann als nebenberuflich zu qualifizieren sind oder ob für jede einzelne Tätigkeit Hauptberuflichkeit vorliegt.
2. Lösung
Es ist jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis gesondert zu beurteilen. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass Nebenberuflichkeit hinsichtlich jeder einzelnen Einrichtung vorliegt.