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ASoK 5, Mai 2009, Seite 190

Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln (§ 49 Abs. 3 Z 20 ASVG)

Aktenvermerk über die MVB-Besprechung vom (32-MVB-51.1/09 Jv/Mm), Top 7.

Die Einschränkung in § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG auf Fahrten mit Massenbeförderungsmitteln ist so zu verstehen, dass der Ersatz der Fahrtkosten insoweit beitragsfrei ist, als er die Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels erwachsen wären, nicht übersteigt. Die Beitragsfreiheit an sich soll jedoch unabhängig davon anerkannt werden, ob der Dienstnehmer tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benützt oder ob er mit seinem eigenen Kfz zur Arbeit fährt. Die Überlassung eines Kfz für den Weg zur Arbeitsstätte ist nicht „Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten mit Massenbeförderungsmitteln“ im buchstäblichen Sinn. Da sie aber dem Dienstnehmer solche Kosten erspart, ist sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung dem Ersatz solcher Kosten gleichzuhalten. …

Steht kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung bzw. ist es den Betroffenen nicht zumutbar, dieses zu benützen (Distanz zu groß), ist der für Postautobusse geltende Fahrpreis heranzuziehen und beitragsfrei zu belassen. Es gibt allerdings keinen österreichweit gültigen einheitlichen Tarif für einen Postbuskilometer; dieser ist von den jeweiligen Verkehrsverbünden abhängig....

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