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Duldungs- und Unterlassungsbegehren für die Vergangenheit
• Ein i. Z. m. einer Kündigungsanfechtungsklage zusätzlich erhobenes Begehren, die Arbeitgeberin sei schuldig, den Zugang des klägerischen Arbeitnehmers zum Betrieb in Jennersdorf zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte jederzeit zu dulden und entgegenstehende Weisungen zu unterlassen bzw. zurückzuziehen, ist mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, wenn es sich schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausschließlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezog, sodass ihm die beklagte Arbeitnehmerin schon damals nicht mehr entsprechen konnte bzw. gar keine Möglichkeit für die beklagte Arbeitgeberin bestand, durch weitere Rechtsgutverletzungen gegen ein nur für die Vergangenheit stattgebendes Urteil zu verstoßen. – (§ 226 ZPO; § 105 ArbVG)
( 9 ObA 63/08t)