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ASoK 5, Mai 2009, Seite 179

OGH verneint ärztliche Aufklärungspflicht über die Vorerfahrung des Operateurs

Nach Auffassung des OGH ist eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der zuvor nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen nicht erforderlich, wenn der Arzt die vorgesehene Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und jenen über die Ausübung der ärztlichen Kunst ausführen darf. Die Operation war lege artis ausgeführt und der Patient auch über die möglichen Komplikationen aufgeklärt worden. Jene Operationsverletzung, welche die streitauslösenden Komplikationen verursachte, hätte in gleicher Weise auch bei einer alternativen Operationsmethode eintreten können. Der Chirurg hatte vorher erst wenige derartige Operationen durchgeführt; die – an sich schon länger eingesetzte – Operationstechnik erfordert für die Beherrschung mit größtmöglicher Sicherheit 40 bis 50 solcher Eingriffe ().

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