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Genussrechte mit Koppelung an den Jahresüberschuss – Klassifizierung und Bewertung durch den Inhaber
Der Fall – die Lösung
Genussrechte, deren laufende Bedienung an den Jahresüberschuss des Emittenten geknüpft ist, erfreuen sich großer Beliebtheit, insbesondere bei Kreditinstituten. „Richtig strukturiert“ erlauben solche Genussrechte dem Emittenten die Kombination einer performanceabhängigen Bedienung, der steuermindernden Abzugsfähigkeit dieser Bedienung und der Anrechnung als regulatorisches Eigenkapital. Aber welche Konsequenzen hat die Koppelung der laufenden Bedienung an den Jahresüberschuss durch den Inhaber dieses Instruments nach International Financial Reporting Standards (IFRS)?
Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage anhand eines Sachverhalts nach, der den in der Praxis beobachtbaren Strukturen angelehnt ist. Im Ergebnis unterliegen so strukturierte Genussrechte beim Investor einer erfolgswirksamen Fair-Value-Bewertung, weil die Koppelung an den Jahresüberschuss als Derivat zu klassifizieren ist. Die erfolgswirksame Fair-Value-Bewertung führt dann zu einer (oft unerwünschten) höheren Volatilität der Jahresüberschüsse.
1. Sachverhalt
Die A-Bank emittiert am 1. April t1 ein Genussrecht mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Jährlich ist am 30. März (erstmals in t2) ein Zins i.H.v. 5% des Nominalbetr...