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ASoK 5, Mai 2009, Seite 179

Machen in einem Hotel angebotene Gesundheitsleistungen dieses zur Krankenanstalt?

Nicht jede Behandlung zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten genügt für die Qualifikation als Krankenanstalt. Eine im Hotel vorhandene besondere krankenanstaltenmäßige Ausstattung, wie sie für eine solche Einrichtung charakteristisch wäre, liegt hier nicht vor. Der Hotelier stellt nämlich lediglich Räumlichkeiten gegen Entgelt an eine Ärztin zur Verfügung, wo diese ihre Tätigkeit selbständig ausübt. Das von der Behörde festgestellte Maß an „Organisation“, auch wenn offensichtlich die Behandlungsräumlichkeiten von Hotelbediensteten gereinigt werden, erreicht noch nicht den Organisationsgrad einer Krankenanstalt. Aus der Art der Terminkoordination (Terminvergabe an der Rezeption des Hotels und Telefondienst) und der in einer Rechnung gegenüber dem Hotelgast erfolgenden Verrechnung kann die Beurteilung als Krankenanstalt nicht abgeleitet werden, ist doch daraus kein Hinweis erkennbar, es werde mit dem Hotelier ein Vertrag über die Heilbehandlung abgeschlossen. Der gegenüber dem Hotelier erhobene Vorwurf, er betreibe entgegen § 5 Abs. 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz eine Krankenanstalt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein, ist somit nicht haltbar...

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