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Rückumwandlung von Zeitausgleich in Entgelt und Verfall
• 1. Bei „Rückumwandlung“ eines Zeitguthabens in einen fälligen Geldanspruch bereits während des Arbeitsverhältnisses gem. § 19f Abs. 2 AZG sind kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, auf die jeweils „rückumgewandelten“ Entgeltforderungen nicht anwendbar.
• 2. Kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen knüpfen an den normalen Ablauf der Dinge an, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten überprüfen kann, ob seine (für ihn aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs leicht überschaubaren) Ansprüche in der nächsten in Betracht kommenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Dahingegen wäre der Arbeitnehmer, der die Verfallsfrist auch im Fall einer Rückumwandlung einhalten will, gezwungen, nicht nur über sein sich aus dem Saldo von Überstundenleistung und Zeitausgleich gegebenes Zeitguthaben genau Buch zu führen; er müsste darüber hinaus die komplizierten Fristenbestimmungen des § 19f Abs. 2 Z 1 und 2 AZG nicht nur kennen, sondern auch richtig anwenden. Darüber hinaus können im Lauf der Zeit fortlaufende Überstundenleistungen neue Fristenläufe auslösen, sodass es zu Parallelrechnungen kommen kann.
• 3. Es kann daher nicht angenommen we...