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ASoK 4, April 2009, Seite 156

Wesentliche Interessenbeeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 ArbVG

1. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, ist nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers vorzunehmen, nicht aber ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich“ mit anderen Arbeitnehmern zu ziehen. Dass möglicherweise andere Arbeitsuchende eine ebenso lange Arbeitslosigkeit zu bewältigen hätten wie der betroffene Arbeitnehmer, ist für die Prüfung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung beeinträchtigt wurden, ohne Belang. Der gerügte Feststellungsmangel, der darin liegen soll, dass nicht geprüft wurde, mit welchem Ausmaß an Arbeitslosigkeit am Arbeitsmarkt üblicherweise für einen vergleichbaren Fall zu rechnen sei, liegt daher nicht vor.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die prognostizierte Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten oder länger, ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung darstellt, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

3. Die nach den Gesamtumständen des Einzelfalles vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine Bruttoeinkommensmin...

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