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ASoK 4, April 2009, Seite 155

Austritt wegen Vorenthaltens der Gefahrenzulage

1. Abschnitt XIV.3. des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sieht vor, dass eine Gefahrenzulage für Arbeiten gebührt, die infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Dass eine ganz erhebliche Sturzgefahr gegeben ist, wenn Arbeitnehmer auf dem Geländer einer zu kurzen Hebebühne unmittelbar unter einem Hallendach stehend arbeiten, ist evident.

2. Nach § 82a lit. d GewO 1859 ist der Arbeiter unter anderem dann zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

3. Es berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruches zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt i. d. R. nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die...

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