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iFamZ 4, August 2020, Seite 232

Unterhaltsvorschüsse im Abstammungsverfahren

iFamZ 2020/112

§ 4 Z 4 UVG

Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG sind auch dann zu gewähren, wenn der Unterhaltsantrag zwar erst nach Vorliegen der erstinstanzlichen Statusentscheidung, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung gestellt wurde.

(…) 3.2. § 4 Z 4 UVG verlangt nicht ein „mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenes Unterhaltsbegehren“ (§ 4 Z 4 idF vor dem AußStrBegleitG); vorausgesetzt ist vielmehr, dass „die Abstammung eines Kindes festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist“.

3.3. Diese Formulierung wird dahin verstanden, dass kumulativ zur (nunmehr im außerstreitigen Verfahren durchzuführenden) Feststellung der Abstammung des Kindes in erster Instanz ein zu diesem Zeitpunkt bereits eingebrachter Antrag auf Unterhaltsfestsetzung oder ein für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes abgeschlossener gerichtlicher Unterhaltsvergleich vorliegen muss (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 4 UVG Rz 87; 10 Ob 86/10k iFamZ 2011/134, 193). Demnach müsste der Unterhaltsantrag vor dem Zeitpunkt gestellt sein, zu dem nach § 40 AußStrG die Bindung des Gerichts an seinen Beschluss über die Feststellung der Abstammung des Kindes eintritt.

3.4. ...

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