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ASoK 4, April 2009, Seite 128

Fristwahrung bei Klagseinbringung bei örtlich unzuständigem Arbeits- und Sozialgericht

OLG Wien trifft Klarstellung zur Kündigungsanfechtungsfrist nach ArbVG

Dr. Anja Schmidt

Aus einer Entscheidung des OLG Wien vom , 9 Ra 94/08x, folgt, dass die einwöchige Frist in § 105 Abs. 4, § 107 ArbVG als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt bleibt, wenn die Klage bei dem örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs. 2 ASGG kommt.

Sachverhalt

Die Klägerin brachte am letzten Tag der in § 105 Abs. 4 ArbVG vorgesehenen einwöchigen Frist die Kündigungsanfechtungsklage bei Gericht ein, jedoch beim örtlich unzuständigen ASG. Die Rechtssache wurde an das nicht offenbar unzuständige Gericht überwiesen, welches die Klage wegen verspäteter Einbringung mit der Begründung zurückwies, dass gem. § 169 ArbVG zur Fristenberechnung die §§ 32 und 33 AVG heranzuziehen seien. Demnach seien zwar grundsätzlich Tage des Postenlaufes in die Anfechtungsfrist nicht einzurechnen. Dies gelte allerdings nur insoweit, als es sich um einen Postenlauf zur richtigen Stelle handle. Der Postenlauf zum unzuständigen Gericht sei in diese Frist hingegen einzurechnen. Da die Klage erst am letzten Tag der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingebracht wurde, liege Verfristung vor.

S. 129 Das OLG Wien hat dem d...

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