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ASoK 3, März 2009, Seite 116

Unfallversicherung für Schüler

1. Nach § 212 Abs. 3 ASVG erhalten die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten als einmalige Leistungen Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bis unter 30 % 557,09 Euro (2006).

2. Es gebührt kein Versehrtengeld, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar doch länger als drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfall 20 % betragen hat, nach dem Ende der Heilbehandlung aber schließlich unter 20 % gesunken ist.

3. Verursachten die Folgen eines Arbeitsunfalls über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %, beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abschluss des Heilverfahrens jedoch nur noch 10 %, so gebührt kein Versehrtengeld, weil der Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbstätigkeit ...

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