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ASoK 3, März 2009, Seite 115

Unfallversicherung – Mitführen privater Gegenstände

1. Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Arbeitsweg zwecks Aufnahme der an einer Treppe deponierten Skistöcke mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht.

2. Die gesetzliche Unfallversicherung räumt dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. – (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG)

„Unzweifelhaft hat sich der Unfall im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsweg des Klägers ereignet. Fraglich ist der weiters für die Bejahung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung erforderliche innere ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg. War der geschützte Lebensbereich nämlich nur ‚Schauplatz‘, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 [2002] Rz. 210; Tomandl in Tomandl, SV-System, 8. Erg.Lfg., 304 [2.3.2.4.1.3.]). Dabei i...

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