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ASoK 3, März 2009, Seite 88

Aktuelle Judikatur zu einzelnen Kollektivverträgen

Kollektivvertragliche Bestimmungen sind nach ihrem Wortlaut auszulegen

Dr. Thomas Rauch

Kollektivverträge sind wie Gesetze nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Ausgangspunkt ist daher der Wortlaut der jeweiligen kollektivvertraglichen Regelung, wie sie sich für den Anwender darstellt. Falls der Wille der Kollektivvertragsparteien nicht aus dem Wortlaut hervorgeht, so spielt er bei der Auslegung keine Rolle. Frühere Regelungen können nur dann herangezogen werden, wenn die Auslegung nach dem Sinn der Worte zu keinem klaren Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelungen treffen, die einen gerechten Ausgleich der Interessen bewirken und eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vermeiden sollen. Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinn verwendet wie das Gesetz. Eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Weiters ist bei der Auslegung auch ein „Blick über den Kollektivvertragsrand“ (z. B. ähnliche Regelungen in einem anderen Kollektivvertrag) als zusätzlich...

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