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ASoK 2, Februar 2009, Seite 79

Sacherfordernisse nach § 72 ArbVG

1. Gem. § 72 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Hinsichtlich der Beistellung einer Schreibkraft normiert der in Durchführung des § 72 ArbVG ergangene § 22 BRGO, dass der Betriebsinhaber in großen Betrieben zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet ist, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrats dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

3. Die Beistellungspflicht nach § 72 ArbVG umfasst auch Dienstleistungen. Die Beistellung einer Sekretariatskraft ist nicht nur vom Wortlaut des § 72 ArbVG erfasst, sie entspricht auch dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung, die erkennbar darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates zu ermöglichen, indem der Betriebsinhaber dazu verhalten wird, die hierfür notwendigen logistischen Voraussetzungen zu schaffen.

4. Ein Betrieb mit einer Mitarbeiterzahl von rund 650 Mitarbeitern ist als großer Betrieb i. S. d. § 22 BRGO einzustufen.

5. Der ...

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