II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 93.
XII. ABSCHNITT
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 93. (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zu bauen, aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.
(2) Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften ebenfalls einzuhalten.
(3) Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer § 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.
(4) Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zu errichten, einzurichten und zu betreiben.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und auf den nicht durch diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524