Suchen Kontrast Hilfe
AAV § 30., BGBl. II Nr. 392/2002, gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2002
II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
II. ABSCHNITT Ausgänge, Verkehrswege

§ 30.

Aufstellung

§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmitteln. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAG-01524