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ASoK 2, Februar 2009, Seite 79

Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

1. Gem. § 82 lit. b GewO 1859 berechtigt die dauernde Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einem Verschulden des Dienstnehmers zur Entlassung. Darauf, ob die Arbeitsunfähigkeit schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gegeben war oder erst nachher eintrat, kommt es nicht an.

2. Auch zur der inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 27 Z 2 AngG ist in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei dauernder Dienstunfähigkeit das Entlassungsrecht gegeben ist, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre.

3. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht nach dem klaren Wortlaut des § 5 EFZG nur dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung während der Dienstverhinderung ausspricht, wenn er den Arbeitnehmer unberechtigt entlässt oder wenn der Arbeitgeber einen Austritt des Arbeitnehmers verschuldete. War der Kläger nicht wegen jenes Leidens, das ihn dauernd arbeitsunfähig macht, sondern wegen einer anderen Ursache im Krankenstand, als die Entlassung ausgesprochen wurde, ist dies insofern irrelevant. – (§ 82 lit. b GewO 1859; § 5 EFZG)

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