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RWK 9, 15. September 2025, Seite 343

Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden

Eine Analyse nach § 203 Abs 4 UGB im Spannungsfeld von Literatur und Rechtsprechung

Romana Feusthuber und Roman Rohatschek

Die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Herstellung von Vermögensgegenständen ist ein bedeutendes, aber auch unterschiedlich interpretiertes Wahlrecht innerhalb der Rechnungslegungspraxis. Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstückserwerbs und der anschließenden Errichtung eines Gebäudes wird die Aktivierung von Zinsen kontrovers diskutiert. Laut § 203 Abs 4 UGB besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen bei Herstellungsprozessen, jedoch bleibt unklar, ob Zinsen, die vor dem Baubeginn für den Erwerb eines Grundstücks anfallen, ebenfalls aktiviert werden dürfen.

Der folgende Beitrag untersucht diese Problematik und beleuchtet mögliche Lösungsansätze.

1. Begriff der Herstellungskosten

Nach § 203 Abs 4 UGB dürfen Fremdkapitalzinsen aktiviert werden, wenn sie zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet werden und während der Herstellungsdauer anfallen. Dabei ist eine klare Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten notwendig. Während Anschaffungskosten den Erwerb eines Vermögensgegenstands betreffen, umfassen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen, die mit dem Herstellungsprozess verbunden sind und für die Herstellung, Erw...

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