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ASoK 2, Februar 2009, Seite 76

Diskriminierung bei der Bewerbung

1. Sowohl das nationale Recht (§ 12 Abs. 12 sowie ähnlich § 26 Abs. 12 GlBG) als auch das Gemeinschaftsrecht tragen dem Umstand Rechnung, dass dem Stellenbewerber i. d. R. die notwendigen Informationen und die Auswahl- und Beurteilungskriterien des Arbeitgebers und die Umstände, wodurch diese gerechtfertigt sein könnten, fehlen. Auch ist es allgemein zumeist unmöglich, Motive lückenlos zu beweisen.

2. Sowohl die Richtlinie als auch das Gesetz enthalten daher einerseits eine Beweiserleichterung – Herabsetzung des Beweismaßes auf eine bloße Wahrscheinlichkeit – und andererseits eine „Beweislastregel“ zu den allfälligen Rechtfertigungsgründen für ein ansonsten verpöntes Kriterium. Das Gesetz enthält darüber hinaus noch eine Abwägungsregel zur Frage, welches von verschiedenen Motiven für die Entscheidung letztlich ausschlaggebend war.

3. Vom Gemeinschaftsrecht wird keine Umkehr der Beweislast im technischen Sinn, sondern eine angemessene Beweislastverlagerung gefordert. Sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht hat die klagende Partei diejenigen Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Erst wenn der klagenden Partei die Glaubhaftmachung von Um...

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