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Nichtigkeitsklage nach Klagsrücknahme
• 1. Die Wirksamkeit der Klagsrücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers ex lege ein. Die Erklärung beendet den Rechtstreit, weshalb es keines konstitutiven Beschlusses des Gerichts für den Eintritt der Wirkungen des § 237 Abs. 3 ZPO bedarf. Der dessen ungeachtet in der Praxis in aller Regel gefasste Beschluss des Gerichts, mit dem das Verfahren als beendet erklärt bzw. die Klagsgrücknahme zur Kenntnis genommen wird, hat nur deklarative Wirkung.
• 2. Trotz der nur deklarativen Wirkung dieses Beschlusses ist er nach h. A. anfechtbar und der Rechtskraft fähig.
• S. 75 3. Geht man aber davon aus, dass der Beschluss über die Klagsrücknahme rechtskraftfähig ist und – falls er in Rechtskraft erwächst – auch dann das Verfahren beendet, wenn keine wirksame Klagsrückziehung erfolgte, so liefe die Verneinung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage auf ein Rechtschutzdefizit hinaus, das mit Wesen und Zweck der Nichtigkeitsklage nicht vereinbar ist. – (§§ 237, 529 ZPO)
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