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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2025, RV/5100786/2023

Frage des Vorliegens eines Liquidationsverlustes bei der Liquidation eines ausländischen Gruppenmitgliedes bzw ob ein solcher Liquidationsverlust unter § 9 Abs 7 KStG 1988 zu subsumieren ist

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3053/2025 anhängig.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Von der Steuerneutralität der Veräußerungsverluste im Sinn des § 9 Abs 7 KStG 1988 sind nicht nur Verluste anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung umfasst, sondern auch jene Verluste, die anlässlich der Liquidation des (in- oder ausländischen) Gruppenmitglieds anfallen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021 des Finanzamtes für Großbetriebe vom zu Recht:

I)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat am den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021 erlassen und hat den endgültigen Vermögensverlust aus der Liquidation der 100 %igen Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz Bf) der BA, den die Bf in der Körperschaftsteuererklärung 2021 zu einem Siebentel geltend gemacht hatte, nicht anerkannt, da die bis dahin steuerneutralen Teilwertabschreibungen nur bis zur Höhe des Nachversteuerungsbetrages berücksichtigt werden könnten, um den Nachversteuerungsbetrag zu kürzen. Der bei Ausscheiden zuzurechnende Betrag könne bis auf höchstens Null gekürzt werden.

Mit Schreiben vom wurde von der Bf eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021 bei der belangten Behörde eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich innerhalb der Nachversteuerungs- und Gegenverrechnungssystematik des § 9 Abs 6 Z 7 Satz 4 KStG eine implizite Deckelung der Steuerwirksamkeit von Teilwertabschreibungen mit der Gesamthöhe des Nachversteuerungsbetrages ergebe. Mit der Bestimmung des § 9 Abs 6 Z 7 KStG habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kürzung des Nachversteuerungsbetrages geschaffen, aber keineswegs ein Abzugsverbot für übersteigende, endgültige und tatsächliche Vermögensverluste auf Grund einer Liquidation normiert. § 9 Abs 6 Z 7 KStG lasse die Kürzung der Nachversteuerung nur auf maximal Null zu. Für die Abzugsfähigkeit von darüberhinausgehenden Teilwertabschreibungen bzw endgültigen und tatsächlichen Vermögensverlusten auf Grund einer Liquidation sei § 9 Abs 6 Z 7 KStG überhaupt nicht einschlägig, weil dies unabhängig von der Frage einer Nachversteuerung von bislang abgezogenen Auslandsverlusten zu sehen sei. Die Zulässigkeit der Abzugsfähigkeit von endgültigen und tatsächlichen Vermögensverlusten aus einer Liquidation ergebe sich aus § 10 Abs 3 KStG. § 9 Abs 6 Z 7 KStG regle nur die Kürzung von Nachversteuerungsbeträgen, weise jedoch keinen Regelungsinhalt über die Abzugsfähigkeit von endgültigen und tatsächlichen Verlusten auf. Ein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sei in § 9 Abs 7 KStG normiert. Diese Bestimmung sei jedoch mitnichten auf tatsächliche und endgültige Vermögensverluste anwendbar, sondern ausschließlich auf Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste. Liquidationsverluste könnten nach hA selbst unter Anwendung der Methodenlehre nicht unter Veräußerungsverluste subsumiert werden (vgl auch Pinetz, Liquidationsverluste an inländischen Gruppenmitgliedern, FJ 2016, 244; Jasenek/Roth, Die Verwertung ausländischer Liquidationsverluste vor dem Hintergrund des § 9 und 10 KStG, RdW 2021/356). Der Gesetzeswortlaut stelle daher unstrittig auf Liquidationsverluste nicht ab. Der Sinn der Regelung habe nach den Materialien darin bestanden, eine Doppelverwertung von Verlusten innerhalb der Gruppenbesteuerung zu vermeiden, weil die für eine Teilwertabschreibung kausalen Verluste unmittelbar beim übergeordneten Gruppenmitglied oder Gruppenträger berücksichtigt würden (EB RV 451, BlgNR XXII. GP, 26). Eine solche Doppelverlustverwertung sei bei der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder auf Grund der zwingenden Nachversteuerung von zugerechneten Verlusten auszuschließen. Im Rahmen der Nachversteuerung solle eine Einmal-Verwertung von Liquidationsverlusten dadurch sichergestellt werden, dass § 9 Abs 6 Z 7 KStG eine Kürzung des Nachversteuerungsbetrages im Falle von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten um bislang nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen zulasse. Bei dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber § 10 Abs 3 KStG vor Augen gehabt und wollte verhindern, dass tatsächliche und endgültige Verluste aus der Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds durch die Nachversteuerungspflicht letztendlich im Nachversteuerungsausmaß überhaupt nicht abzugsfähig würden. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber insoweit ein Unterbleiben der Nachversteuerung zugelassen. Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien sei somit unzweifelhaft erkennbar, dass § 9 Abs 7 KStG ein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste, nicht hingegen für Liquidationsverluste regle und dass § 9 Abs 6 Z 7 KStG eine Nachversteuerung im Ausmaß von bislang nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen im Liquidationsfall unterbleiben lasse, jedoch keineswegs ein Abzugsverbot für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste im Falle einer Liquidation schlechthin beinhalte. Da weder § 9 Abs 7 KStG, noch § 9 Abs 6 Z 7 KStG ein Abzugsverbot für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste im Liquidationsfall regeln würden, sei zu prüfen, ob nach § 10 Abs 3 KStG eine Abzugsfähigkeit für derartige Verluste bestehe. Der erste Satz des § 10 Abs 3 KStG gehe - ähnlich wie § 9 Abs 7 KStG - bei der Normierung des Abzugsverbotes nur auf Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste ein. Im zweiten Satz werde dieses Abzugsverbot - anders als in § 9 Abs 7 KStG - auch auf Liquidationsverluste ausgedehnt, sofern es sich nicht um tatsächliche und endgültige Vermögensverluste handle. Nach den Materialien habe der Gesetzgeber damit bewirken wollen, dass tatsächliche und endgültige Vermögensverluste jedenfalls einmal steuerlich berücksichtigt werden sollten (EB RV 686 BlgNR XXII. GP. 19). Hinsichtlich des Wortlautes des § 10 Abs 3 KStG sei aus systematischer Sicht darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Gegensatz zu § 9 Abs 7 KStG auch den Begriff der "sonstigen Wertänderung" beinhalte, unter dem nach den Gesetzesmaterialien auch Vermögensverluste auf Grund der Liquidation oder Insolvenz zu verstehen seien. Dass § 9 Abs 7 KStG diesen Begriff "sonstige Wertänderungen" nicht verwende, sei ein weiteres systematisches Argument dafür, dass § 9 Abs 7 KStG ausschließlich ein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste regle, aber keinerlei Regelungsinhalt zur steuerlichen Behandlung tatsächlicher und endgültiger Vermögensverluste aufweise. Aus § 10 Abs 3 KStG gehe somit eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass tatsächliche und endgültige Vermögensverluste auf Grund einer Liquidation jedenfalls einmal steuerlich abzugsfähig sein sollten. Eine doppelte Verlustverwertung sei bei einer Liquidation ohnehin auszuschließen, da eine Ergebniszurechnung innerhalb der Gruppe in Folge der Liquidation nach jüngster VwGH-Judikatur vom , Ro 2017/13/0009 nicht erfolge (vgl auch Kotier in FS Zöchling (2022), Finale Verluste bei Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder, 79). Selbst wenn man argumentieren würde, dass § 9 Abs 6 Z 7 KStG oder § 9 Abs 7 KStG ein Abzugsverbot für Liquidationsverluste innerhalb des geschlossenen Systems der Gruppenbesteuerung normieren würden, wäre ein solches im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der VwGH versage in seinem Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0009 eine Ergebniszurechnung nach der Systematik der Gruppenbesteuerung bereits für den Liquidationszeitraum (beginnend mit der Liquidationseröffnung). Damit sei klargestellt, dass der Eintritt des Gruppenmitglieds in die Liquidationsphase das geschlossene System der Gruppenbesteuerung und insbesondere die Ergebniszurechnung an den Gruppenträger durchbreche. Das Gruppenmitglied bleibe zwar formell noch bis zum Abschluss der Liquidation in der Gruppe, es würden jedoch die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung (Ergebniszurechnung) ausgeschalten (vgl Jasenek/Roth, Die Verwertung ausländischer Liquidationsverluste vor dem Hintergrund des § 9 und 10 KStG, RdW 2021/356). Da die gruppenbesteuerungsbedingte Ergebniszurechnung der Grund für das Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen innerhalb der Gruppe sei (Verbot der Doppelverlustverwertung), bleibe denklogisch während der Liquidationsphase für die Anwendung eines Abzugsverbotes (welches es nicht gebe) kein Raum. Der VwGH habe im Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0009 entschieden, dass das Gruppenbesteuerungsregime nur auf Einkünfte werbender Körperschaften anzuwenden sei. Demnach ende mit Beginn des Liquidationszeitraums die Einbeziehung von Einkünften des Gruppenmitglieds in das Gruppenergebnis. Die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen entspreche nicht dem Zweck des Gruppenbesteuerungsregimes, welcher darin liege, dass Gewinne und Verluste werbender Gesellschaften ausgeglichen würden. Danach müsse für die Liquidationsphase die allgemeine Verlustverwertung für tatsächliche und endgültige Verluste aus internationalen Schachtelbeteiligungen gern. § 10 Abs 3 KStG greifen. Die Bestimmungen zur Verlustverwertung in § 9 KStG seien damit nach dem VwGH ab Beginn der Liquidationsphase nicht mehr einschlägig. In diesem Zeitpunkt ende die materielle Wirkung des § 9 KStG. Die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Gruppenmitglieds und damit auch jene der Verluste seien von dessen Anwendungsbereich nicht umfasst.

Weiters verwies die Bf auf die Judikatur des und führte aus, dass der Sachverhalt dieser VwGH-Entscheidung mit dem beschwerdegegenständlichen Fall gemeinsam habe, dass der Wortlaut des § 9 Abs 7 KStG Fälle umfassen könne, die zufolge des Telos dieser Norm - nämlich die Vermeidung der Verlustdoppelverwertung (und nicht die Vermeidung einer Einmalverlustverwertung) - erst gar nicht umfasst sein sollten. Eine Gleichbehandlung von Verlusten, die nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese bereits über die Ergebniszurechnung in das Gruppenergebnis eingegangen seien, und Verlusten, die ohne teleologische Reduktion des § 9 Abs 7 KStG innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes unberücksichtigt blieben, wäre sachlich ungerechtfertigt und willkürlich. Der Lösungsansatz, den der VwGH hier beim Zusammenspiel zwischen § 12 Abs 3 Z 3 KStG und § 9 Abs 7 KStG vorgezeichnet habe, sei daher auf das Zusammentreffen von § 10 Abs 3 KStG mit § 9 Abs 7 KStG umzulegen. Der Wortlaut des § 9 Abs 7 KStG sei - wie dies der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0139 entschieden habe - so auszulegen, dass die Bestimmung auf den gegenständlichen tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlust in Höhe von € 42.632.264,73 nicht anzuwenden sei.

Abschließend beantragte die Bf das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gern. § 262 Abs 2 lit a BAO und damit die Direktvorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gern. § 271 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zur Gz Ro 2023/13/0004 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Am erging die Entscheidung des VwGH zu Ro 2023/13/0003-0004. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die angeführte Entscheidung des VwGH der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Die belangte Behörde wurde weiters aufgefordert, zu den im Beschluss geschilderten Sachverhaltsdarstellungen und zur - nach der Entscheidung des -0004 - noch strittigen Frage, ob Liquidationsverluste von der Bestimmung des § 9 Abs 7 KStG 1988 erfasst sind, Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom bzw wurde von der belangten Behörde eine entsprechende Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Zum - vom Bundesfinanzgericht vorläufig festgestellten - Sachverhalt - wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der vom Bundesfinanzgericht angenommene Sachverhalt der Wahrnehmung der belangten Behörde entspreche.

Zur Rechtsfrage wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des vom Bundesfinanzgericht angenommenen Sachverhaltes ergebe, dass hinsichtlich der Liquidation der BA kein Liquidationsverlust vorliege. Vielmehr liege ein Liquidationsgewinn in Höhe von € 547.951,33 vor. Der hier gegenständliche Sachverhalt sei folglich vollumfänglich gleichgelagert mit jenem des vom Bundesfinanzgericht angesprochenen höchstgerichtlichen Erkenntnisses.

Daher sei auch die Rechtsfrage gleich zu beantworten. Der VwGH habe in Ro 2023/13/0004 Rz 15 Folgendes festgehalten:

"Für die Ermittlung eines "Liquidationsverlustes oder -gewinnes" auf Gesellschafterebene (Veräußerungsverlust) ist der Buchwert der abgehenden Beteiligung dem Liquidationsergebnis gegenüberzustellen (vgl mit Verweis auf Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, §10 Anm. 29). Ein "Liquidationsverlust" liegt daher nur dann vor, wenn die Gegenüberstellung des Buchwertes mit dem Abwicklungsergebnis zu einem Verlust führt."

Der Buchwert der Beteiligung zum Zeitpunkt ihres Unterganges im Zuge der Liquidation sei der Teilwert zum Zeitpunkt des Unterganges. Die davor vorgenommenen und nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern würden daher zunächst zu einem Absinken des steuerlichen Buchwertes auf den Teilwert führen und seien außerbilanzmäßig im Wege der Mehr-Weniger-Rechnung dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen (vgl Ro 2023/13/0004 Rz 16). Dies gelte wie im Revisionsfall (vgl Rz 17) uneingeschränkt auch bei nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligungen. Der steuerliche Buchwert eines Gruppenmitgliedes, der bei der Liquidation abgehe, ergebe sich folglich aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und vorgenommenen, aber seinerzeit nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen. Im vorliegenden Sachverhalt betrage diese Differenz € 0,-. Der Liquidationsverlust oder -gewinn ergebe sich daran anknüpfend aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwertabgang und dem Liquidationsergebnis. Nachdem der Buchwertabgang bezüglich der BA € 0,- betrage, sei ein Liquidationsverlust nach der vom VwGH vertretenen Definition im vorliegenden Sachverhalt rechnerisch nicht möglich.

In Ergänzung zu den Ausführungen des VwGH sei allerdings noch erwähnt, dass Teilwertabschreibungen, egal wann sie vorgenommen würden, schon begrifflich nicht dem Liquidationsverlust zugeordnet werden könnten, da es sich dabei um den Ausfluss einer Bewertungsvorschrift handle. Die Bewertung eines Wirtschaftsgutes sei nur dann möglich, wenn das betreffende Wirtschaftsgut noch nicht liquidiert sei. Denn wenn es liquidiert sei, gehe das Wirtschaftsgut gleichzeitig unter, scheide aus der Bilanz aus und sei damit einer Bewertung nicht mehr zugänglich. Die Bewertbarkeit eines Wirtschaftsgutes schließe folglich das Entstehen eines Liquidationsverlustes im Zusammenhang mit eben diesem Wirtschaftsgut zum gleichen Zeitpunkt logisch aus. Es komme daher nicht darauf an, ob und wann gesellschaftsrechtlich die Liquidation über die Beteiligungsgesellschaft eröffnet werde, sondern ob und wann die Beteiligung als Wirtschaftsgut bilanzrechtlich untergegangen sei. Wenn die Beteiligung untergehe, sei der entsprechende steuerliche Buchwert auszuscheiden und einem allfälligen Abwicklungsergebnis gegenüberzustellen. Nur diese Differenz könne einen allfälligen Liquidationsverlust begründen. Umgekehrt könnten, solange die Beteiligung als Wirtschaftsgut bestehe, Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Diese könnten allerdings keine Liquidationsverluste darstellen, da sie voraussetzen würde, dass die Beteiligung gerade nicht untergegangen und damit nicht liquidiert sei. Nachdem im gegenständlichen Sachverhalt kein Liquidationsverlust vorliege, müsse auf die vom VwGH offen gelassene Frage, ob Liquidationsverluste dem Abzugsverbot des § 9 Abs 7 KStG unterliegen würden, nicht weiter eingegangen werden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurden die Stellungnahmen der belangten Behörde vom und an die Bf weitergeleitet und dieser Gelegenheit gegeben, diesbezüglich ein abschließendes Vorbringen zu erstatten.

Mit Eingabe vom wurde von der Bf eine entsprechende Eingabe an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Seitens der Bf wurde hinsichtlich des Sachverhaltes ergänzt, dass es sich beim Liquidationserlös in Höhe von € 547.951,53 um das zu verteilende Liquidationsendvermögen 2021 der BA handle, welches nach Beendigung der Liquidation als Liquidationserlös auf Ebene der Bf verbucht worden sei (EK zum + unternehmensrechtlicher Jahresüberschuss 2021). Im Jahr 2020, welches ebenso in den Liquidationszeitraum falle, habe das steuerliche Ergebnis der BA USD - 26.275.140,00 (umgerechnet € - 21.412.386,93) betragen. Für das Jahr 2021 könne vereinfacht davon ausgegangen werden, dass das unternehmensrechtliche Jahresergebnis in Höhe von USD 557.818,00 (umgerechnet € 492.511,04) dem steuerlichen Ergebnis für 2021 der BA entspreche. Da die Phase der Liquidation in den Jahren 2020 und 2021 als ein einheitlicher Besteuerungszeitraum gemäß § 19 KStG gelte, betrage das negative Liquidationsergebnis aus dem Liquidationszeitraum insgesamt € - 20.919.875,89.

Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheide sich zum Sachverhalt vom VwGH-Erkenntnis vom , 2023/13/0003, da hier im Unterschied zum VwGH-Fall während der Liquidationsphase das ausländische Gruppenmitglied ein negatives Liquidationsergebnis in Höhe von € - 20.919.875,89 erzielt, die österreichische Muttergesellschaft Zuschüsse an die Tochtergesellschaft zur Abdeckung dieses negativen Liquidationsergebnisses geleistet und Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der BA vorgenommen habe. Dies verdeutliche damit, dass - würde man sich der Rechtsansicht der belangten Behörde anschließen - sogar eine doppelte Nichtberücksichtigung von Verlusten gegeben wäre, die nach dem VwGH vorliege, sobald ein negatives Liquidationsergebnis auf Ebene des ausländischen Gruppenmitglieds entstehe (hier: € - 20.919.875,89) und eine steuerneutrale Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung (hier: € 26.873.928,20) in der Liquidationsphase vorgenommen werde.

Die VwGH-Entscheidung vom , 2010/15/0022 sei zu Teilwertabschreibungen einer internationalen Schachtelbeteiligung ergangen, auf welche die Regelung des § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996 anzuwenden gewesen sei. Da in der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996 ausschließlich die Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen geregelt gewesen sei (und nicht auch von sonstigen Wertänderungen wie im heute geltenden § 10 Abs 3 KStG), habe wohl nach Ansicht des VwGH und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler in Bezug auf den damals geltenden § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996 für die steuerneutrale Behandlung von Liquidationsgewinnen das Erfordernis bestanden, ebendiese unter Veräußerungsgewinne iSd § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996 zu subsumieren. Diese Auffassung habe für die heutige Rechtslage keine Bedeutung, weil in § 9 Abs 7 KStG, § 12 Abs 3 KStG und dem heute geltenden § 10 Abs 3 KStG bewusst zwischen den einzelnen Verlusttypen differenziert werde.

Im Unternehmensrecht und auch im Körperschaftsteuerrecht würden mit der Liquidation und der Veräußerung einer Gesellschaft jeweils unterschiedliche Vorgänge mit gegenteiligen Rechtsfolgen beschrieben. Würde § 9 Abs 7 KStG dahingehend interpretiert, dass die darin genannten Veräußerungsverluste auch Liquidationsverluste umfassten, würde die Grenze des äußerst möglichen Wortsinnes überschritten. Da die Interpretationsmethoden durch den äußerst möglichen Wortsinn begrenzt seien, sei die Gleichstellung von Verlusten aus der Liquidation einer Gesellschaft mit Veräußerungsverlusten nicht zulässig. Die Bestimmung des § 10 Abs 3 KStG verwende die Begriffe Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen, wobei letztere sowohl Teilwertabschreibungen als auch Verluste anlässlich des sonstigen Ausscheidens (Liquidation und Insolvenz) umfassen würden. § 12 Abs 3 Z 1 KStG hingegen führe (neben den Veräußerungsverlusten) die Begriffe "Teilwertabschreibungen" und "Verluste anlässlich des sonstigen Ausscheidens" separat an, ohne - wie in § 10 Abs 3 KStG eine Zusammenfassung unter dem Begriff der sonstigen Wertänderungen vorzunehmen, differenziere aber ebenfalls klar zwischen Veräußerungsverlusten und "Verlusten anlässlich des sonstigen Ausscheidens". § 9 Abs 7 KStG nenne taxativ Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen und normiere die Steuerneutralität lediglich von diesen beiden Verlusttypen, nicht jedoch für Verluste anlässlich eines sonstigen Ausscheidens (dh Liquidation oder Insolvenz). Die systematische Interpretation der Bestimmungen des § 9 Abs 7, § 10 Abs 3 und § 12 Abs 3 Z 1 KStG ergebe somit eindeutig, dass Verluste anlässlich eines sonstigen Ausscheidens bzw Liquidationsverluste nicht von der Bestimmung des § 9 Abs 7 KStG erfasst seien.

Zur Ermittlung des Liquidationsverlustes sei auszuführen, dass sich der Liquidationsverlust auf Ebene der Bf durch Gegenüberstellung des Buchwerts der abgehenden Beteiligung an der BA mit dem Liquidationsergebnis, welches sich gemäß § 19 KStG aus der Summe der steuerlichen Ergebnisse der einzelnen vom Liquidationszeitraum umfassten Jahre zusammensetze. Vom Buchwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation in Höhe von € 0,00 sei zur Ermittlung des Liquidationsverlustes auf Gesellschafterebene das negative Liquidationsergebnis in Höhe von € - 20.919.875,89 der BA abzuziehen. Der Liquidationsverlust bzw der Verlust anlässlich eines sonstigen Ausscheidens auf Ebene der Bf betrage demnach € - 20.919.875,89 und sei gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre verteilt abzusetzen. Andererseits führe der Eintritt in die Liquidation auf Ebene der liquidierten Gesellschaft zu einer Änderung des Besteuerungszeitraums, der mit 1.1. des Jahres der Auflösung beginne und mit Abschluss der Liquidation (Liquidationsschlussbilanz) ende. Während dem Liquidationszeitraum erzielte und als unternehmensrechtliche Ausschüttung ausbezahlte Gewinne seien steuerrechtlich als Vorauszahlung auf den vom Gesellschafter erwirtschafteten Liquidationsgewinn bzw als positiver Liquidationsvorab anzusehen. Dies müsse umgekehrt auch für negative Ergebnisse aus Liquidationen gelten. Die Abdeckung von in Liquidationszeiträumen erzielten Verlusten sei daher steuerlich nicht als Teilwertabschreibungen, sondern schon als Teil eines Liquidationsverlustes bzw als negative Liquidationsrate zu sehen. Die aus der Abdeckung von im Liquidationszeitraum erzielten Verlusten resultierenden Teilwertabschreibungen seien daher in Höhe von € - 20.919.875,89 als Liquidationsverlust zu betrachten und führe zum gleichen Ergebnis wie oben dargestellt.

Wenn die Verluste der Bf für die Liquidationsphase der BA weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 KStG zur Gruppenbesteuerung noch nach den allgemeinen Bestimmungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten zu internationalen Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs 3 KStG steuerlich abzugsfähig wären, würde aufgrund der doppelten Nichtberücksichtigung der Verluste eine unsachliche Diskriminierung von ausländischen Gruppenmitgliedern im Vergleich zu internationalen Schachtelbeteiligungen außerhalb der Unternehmensgruppe vorliegen. Eine derartige Ungleichbehandlung zwischen ausländischen Gruppenmitgliedern und ausländischen Nichtgruppenmitgliedern in Bezug auf die Höhe der steuerwirksamen Verluste der Liquidationsphase eines Gruppenmitglieds könne jedoch nicht mit temporären Liquiditäts- und Zinsvorteilen auf Grund der Gruppenmitgliedschaft einer ausländischen Beteiligung sachlich gerechtfertigt werden, weil diese hinsichtlich der materiellen Höhe keineswegs mit den in der Liquiditätsphase realisierten Verlusten vergleichbar seien. Eine Entscheidung, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten der Liquidationsphase betreffend ein ausländisches Gruppenmitglied ausschließen und die damit einhergehende doppelte Nichtberücksichtigung von Verlusten hinnehmen würde, würde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf eine ergänzende Stellungnahme zur Ermittlung des Liquidationsergebnisses der BA. Auf Grund des Beschlusses zur Abwicklung der BA vom habe der Liquidationszeitraum mit begonnen und mit geendet (finaler Auflösungsbeschluss der Gesellschafter nach erfolgter Abwicklung). Die Gesellschaft sei formal am erloschen. Für die Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens sei der während dem Liquidationszeitraum geleistete Zuschuss in Höhe von USD 30.000.000,00 (€ 26.873.928,20) vom unternehmensrechtlichen Abwicklungs-Endvermögen nach Versilberung in Höhe von USD 618.827,00 (€ 533.379,59) auf Grund der in § 8 Abs 1 KStG vorgesehenen Steuerneutralität von Einlagen abgezogen worden. Durch die Gegenüberstellung des Abwicklungs-Anfangsvermögens per und des Abwicklungs-Endvermögens der BA per ergebe sich ein negatives Liquidationsergebnis nach österreichischem Steuerrecht in Höhe von € - 42.006.028,78. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem negativen Liquidationsergebnis in Höhe von € - 42.006,28,78 gemäß § 19 Abs 2 KStG einerseits und dem in der Replik vom angeführten negativen Liquidationsergebnis von € - 20.919.875,99 sei anzumerken, dass es sich bei den € - 20.919.875,89 um die kumulierten steuerlichen Ergebnisse 2020 und 2021 der BA für den Liquidationszeitraum nach dem US-Steuerrecht handle. Da der Verlust nach österreichischem Recht höher sei als jener nach US-Steuerrecht, sei die Systematik des doppelten Verlustdeckels anzuwenden und der niedrigere Verlust für Zwecke der Berechnung des Liquidationsverlusts auf Gesellschafterebene heranzuziehen.

Von der Bf wurde das Liquidationsergebnis der BA folgendermaßen berechnet:

[...]

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, insbesondere dahingehend eine Stellungnahme abzugeben, ob aus ihrer Sicht Einwände gegen die von der Bf in den Schreiben vom bzw durchgeführte Ermittlung des negativen Liquidationsergebnisses der BA bestehen würden.

Mit Email der belangten Behörde vom wurde von dieser dahingehend eine Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschluss zur Abwicklung der BA am gefasst worden sei. Dadurch beginne der Liquidationszeitraum mit und ende mit dem finalen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter nach erfolgter Abwicklung mit . Bis zur Beendigung der Liquidation sei die BA als ausländisches Gruppenmitglied Teil der Unternehmensgruppe mit der Bf als Gruppenträgerin gewesen. Bis zum Liquidationsbeginn am seien der Bf insgesamt Verluste der BA in Höhe von € 96.398.736,76 zugerechnet worden und habe die Bf nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen an ihrer Beteiligung an der BA von insgesamt € 112.678.324,82 durchgeführt. Dadurch habe der Buchwert der von der Bf gehaltenen Beteiligung an der BA per € 0,00 betragen. Während des Liquidationszeitraumes habe die Bf am und am Zuschüsse an die BA in Höhe von insgesamt € 26.873.928,20 geleistet und in dieser Höhe per eine nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen. Mit Ende des Jahres 2021 sei die Liquidation der BA abgeschlossen worden, dabei habe sich laut Liquidationsschlussbilanz per ein Liquidationsendvermögen in Höhe von umgerechnet € 533.379,59 ergeben. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückführung des Liquidationsendmögens in 12/2021 habe sich ein umgerechneter Betrag von € 547.951,33 ergeben, die Differenz erkläre sich aus Währungskursveränderungen. Mit der Beendigung der Liquidation sei die Nachversteuerung der Auslandsverluste ausgelöst worden. Dieser Nachversteuerungsbetrag sei auf Grund der während der Gruppenzugehörigkeit entstandenen nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen auf € 0,00 gekürzt worden. Die nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen hätten insgesamt € 139.031.001,49 betragen und überstiegen somit den Nachversteuerungsbetrag um € 42.632.264,73. Das negative Liquidationsergebnis der BA durch Gegenüberstellung von Abwicklungsanfangs- und endvermögen iSd § 19 Abs 2 KStG habe € - 42.006.028,78 betragen. Die negativen steuerlichen Ergebnisse der BA für den Liquidationszeitraum nach US-Recht hätten € 20.919.875,89 betragen. Den Ausführungen der Bf in der ergänzenden Stellungnahme vom könne dahingehend gefolgt werden.

Hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe bei der Bf Verluste im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation der BA zu berücksichtigen seien, könne auf die bisherigen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus der Judikatur des , dass die Bestimmungen des § 9 Abs 7 KStG und § 9 Abs 6 Z 7 KStG als lex specialis der Bestimmung des § 10 Abs 3 KStG vorgehen würden. Tatsächliche und endgültige Vermögensverluste seien in § 9 Abs 6 Z 7 KStG explizit und abschließend geregelt, wodurch es zu einer Kürzung der Nachversteuerung um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen bis maximal auf € 0,00 komme. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Verlusten sehe § 9 KStG nicht vor.

Mit Email vom wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass für die BA keine Option zur Steuerwirksamkeit ausgeübt wurde.

Mit Schreiben vom gab die Bf bekannt, hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom auf Grund des im bisherigen Verfahren erstatteten rechtlichen Vorbringens keine weitere Replik erstatten zu wollen. In einem wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die BA, USA, war seit dem Jahr 2008 als 100 %ige Tochtergesellschaft der Bf ausländisches Gruppenmitglied einer steuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 mit der Bf als Gruppenträger. Bei dieser Beteiligung handelte es sich um eine nicht optierte internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG 1988. Die Anschaffungskosten der Bf an der BA haben auf Grund der laufend zu leistenden Gesellschafterzuschüsse von insgesamt € 139.552.253,02 in Summe € 139.578.953,02 (darin enthalten ein Betrag von € 26.700,00 "Aktivierung Vertragserrichtungskosten BAL") betragen.

Auf Grund der anhaltenden Verlustsituation der BA hat die Bf am (Wirtschaftsjahr 2020) die Liquidation der BA beschlossen.

In den Jahren 2008 bis 2019 wurden auf Grund der Gruppenmitgliedschaft der BA der Bf steuerliche Verluste der BA in Höhe von insgesamt € 96.398.736,76 zugerechnet. Für die Wirtschaftsjahre des Liquidationszeitraumes wurden der Bf keine weiteren ausländischen Verluste der BA zugerechnet. In den Jahren 2011 bis 2019 hat die Bf nicht steuerwirksame Teilwertabschreibungen des Beteiligungsansatzes an der BA in Höhe von insgesamt € 112.678.324,82 vorgenommen.

Der Buchwert der Beteiligung der Bf an der BA. zum betrug € 0,00. Im Liquidationszeitraum der BA wurden von der Bf im Jahr 2020 Gesellschafterzuschüsse (am und am ) für die Liquidation in Höhe von insgesamt € 26.873.928,20 geleistet. Hinsichtlich dieser Gesellschafterzuschüsse der Bf an die BA erfolgte im Jahr 2020 eine weitere nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes in Höhe von € 26.873.928,20, wodurch sich die Gesamtsumme der nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen auf € 139.578.953,02 erhöht hat.

Mit wurde die Liquidation der BA beendet. Laut Liquidationsschlussbilanz per hat sich ein Liquidationsendvermögen in Höhe von umgerechnet € 533.379,59 ergeben. Im Zeitpunkt der Rückführung des Liquidationsendvermögens an die Bf im Dezember 2021 ergab sich ein umgerechneter Betrag in Höhe von € 547.951,53, wobei sich die Differenz aus Wechselkurschwankungen ergibt.

Es wurde somit ein Liquidationserlös in Höhe von € 547.951,53 erzielt. Hierbei handelt es sich um das zu verteilende Liquidationsendvermögen der BA, welches nach Beendigung der Liquidation bei der Bf als Liquidationserlös verbucht wurde.

Für das Jahr 2020 betrug das steuerliche Ergebnis der BA USD - 26.275.140,00 (das sind umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom in Höhe von 1,2271 USD/EUR € - 21.412.386,93). Für das Jahr 2021 betrug das unternehmensrechtliche Jahresergebnis der BA USD 557.818,00 (das sind umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom in Höhe von 1,1326 USD/EUR € 492.511,04. Eine US-Steuererklärung der BA wurde im Jahr 2021 nicht abgegeben. Das negative Liquidationsergebnis der BA nach US-Steuerrecht betrug somit € - 20.919.875,89.

Mit der Beendigung der Liquidation der BA im Jahr 2021 wurde die Nachversteuerung der Auslandsgruppenverluste in Höhe von € 96.398.736,76 ausgelöst. Dieser Nachversteuerungsbetrag wurde auf Grund der während der Gruppenzugehörigkeit entstandenen nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen - abzüglich des Liquidationserlöses von € 547.951,53 - in Höhe von € 139.031.001,49 auf € 0,00 gekürzt. Die bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen haben den Nachversteuerungsbetrag somit um € 42.632.264,73 überstiegen.

Das Liquidationsergebnis der BA stellt sich wie folgt dar:

[...]

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen und können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).

§ 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 idF BGBL I Nr. 34/2015 lautet:

"7. In Jahren, in denen ein gemäß Z 6 zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen.

Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen."

§ 9 Abs 7 KStG 1988 idF BGBL I Nr. 34/2015 lautet:

"(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. [...]"

§ 10 Abs 3 KStG 1988 lautet:

"(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. [...]"

Erkenntnis des -0004:

"15 Für die Ermittlung eines "Liquidationsverlustes oder -gewinnes" auf Gesellschafterebene (Veräußerungsverlust) ist der Buchwert der abgehenden Beteiligung dem Liquidationsergebnis gegenüberzustellen (vgl 2010/15/0022 mit Verweis auf Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 10 Anm. 29). Ein "Liquidationsverlust" liegt daher nur dann vor, wenn die Gegenüberstellung des Buchwertes mit dem Abwicklungsergebnis zu einem Verlust führt.

16 § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht vor, dass bei der Gewinnermittlung Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig sind. Die nichtabzugsfähige Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern führt daher zunächst zu einem Absinken des steuerlichen Buchwertes und ist außerbilanzmäßig im Wege der Mehr-Weniger-Rechnung dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen (vgl auch Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Rz 385, mwN; Knotzer/Pinetz in WU-KStG3 § 9 Rz 289).

17 Dies gilt innerhalb einer Unternehmensgruppe auch für nicht optierte Schachtelbeteiligungen, weil innerhalb der Gruppenbesteuerung § 9 Abs 7 KStG 1988 dem Teilwertabschreibungsverbot des § 10 Abs 3 KStG 1988 vorgeht, was sich schon daraus ergibt, dass die Nachversteuerungsregel des § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 nicht zwischen optierten und nicht optierten Schachtelbeteiligungen differenziert und somit die Systematik der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Absenkung des Buchwertes bei Teilwertabschreibungen einheitlich auf sämtliche ausländische Gruppenmitglieder übertragen wird.

…..

19 Dem Vorbringen der Revision, § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG 1988 müsse auch in der Gruppe anwendbar sein und endgültige Vermögensverluste jedenfalls berücksichtigt werden, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber für endgültige Vermögensverluste bei ausländischen Gruppenmitgliedern eine eigene Bestimmung vorgesehen hat. § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 normiert, dass bei Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder eine Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste zu erfolgen hat. Eine Ausnahme davon stellt der Fall dar, dass endgültige Vermögensverluste durch eine Liquidation oder Insolvenz vorliegen. Diesfalls sind die Hinzurechnungen um während der Gruppenzugehörigkeit nicht wirksame Teilwertabschreibungen zu kürzen. Schon aus dem Wortlaut ("Kürzung") ergibt sich, dass diese nur bis zu einem Betrag von höchstens 0 € erfolgen kann. Dies entspricht auch den Erläuterungen, die eine Kürzung bis maximal 0 € vorsehen. Hätte der Gesetzgeber zusätzlich eine steuerwirksame Geltendmachung der bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen gewollt, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck gebracht, indem er eine Gegenüberstellung des Nachversteuerungsbetrages mit den bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen angeordnet und die Differenz als steuerlich abzugsfähig normiert hätte.

…..

22 Bei § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 handelt es sich somit um eine lex specialis, die § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG 1988 innerhalb der Gruppenbesteuerung verdrängt.

23 Zum Vorbringen der Revisionswerberinnen, dass der endgültige Verlust unberücksichtigt bliebe, was der Intention des Gesetzgebers widerspräche, ist auf die Systematik der Gruppenbesteuerung zu verweisen, wonach eine potentielle Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung systemimmanent ist, wenn die Teilwertabschreibungen die Verluste aus der Tochtergesellschaft übersteigen. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsbeteiligungen. § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht nämlich keine Deckelung des Teilwertabschreibungsverbotes mit den zugerechneten Verlusten vor, weshalb der Gesetzgeber diese Folge offenbar bewusst in Kauf genommen hat. Das Gesetz stellt hinsichtlich des Teilwertabschreibungsverbotes vielmehr überhaupt nicht darauf ab, ob Verluste zugerechnet wurden (vgl 2013/15/0139, Rn 21). Das System der Gruppenbesteuerung enthält einen Vorrang der laufenden Verrechnung von Verlusten vor der Geltendmachung von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten, deren Steuerwirksamkeit grundsätzlich untersagt wird.

….

25 Bei ausländischen Beteiligungen hat eine Muttergesellschaft zunächst die Möglichkeit, zwischen einer Steuerneutralität und einer Steuerwirksamkeit der Beteiligung zu wählen. Entscheidet sich die Muttergesellschaft wie im Revisionsfall für die Steuerneutralität, können keine steuerwirksamen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, sondern nur ein etwaiger endgültiger Vermögensverlust im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft auf Beteiligungsebene berücksichtigt werden. Eine solche Beteiligung kann aber in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, was den Vorteil hat, dass die Verluste der Tochtergesellschaft laufend - trotz Steuerneutralität der Beteiligung - verwertet werden können. Im Gegensatz zu Inlandsbeteiligungen und optierten Schachtelbeteiligungen muss die Muttergesellschaft einer nicht optierten Schachtelbeteiligung für die Verwertung der laufenden Verluste auch nicht auf eine sonst zustehende Teilwertabschreibung verzichten, sondern erhält die (temporäre) Verlustverwertung zusätzlich zur Steuerneutralität der Beteiligung. Dies ist für sie allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass sie im Falle eines endgültigen Vermögensverlustes, der die zugerechneten Verluste übersteigt, den Überhang steuerlich nicht verwerten kann.

26 Wenn die Revisionswerberinnen nun vertreten, dass in einem solchen Fall § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG 1988 zusätzlich anwendbar sein müsste, wollen sie im Ergebnis alle Vorteile des Gruppenbesteuerungssystems kombiniert mit allen Vorteilen des § 10 Abs 3 KStG 1988 für sich in Anspruch nehmen, ohne jedoch die möglichen Nachteile dieser Systeme gegen sich gelten zu lassen. Dass dies nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht und eine unsystematische und unsachliche Besserstellung solcher Beteiligungen im Vergleich zu inländischen Gruppenmitgliedern und ausländischen Gruppenmitgliedern, bei denen in die Steuerwirksamkeit optiert wurde, bedeuten würde, braucht nicht näher erörtert werden.

…..

28 Die Revision bringt weiters vor, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/13/0009, würde die Zurechnung des Liquidationsergebnisses im Rahmen der Gruppenbesteuerung nicht erfolgen können. Deshalb wäre vor dem Hintergrund des Zwecks des § 9 Abs 7 KStG 1988 ein Teilwertabschreibungsverbot überschießend, weil es zu einer doppelten Nichtberücksichtigung von Verlusten führen würde. Dazu ist festzuhalten, dass eine doppelte Nichtberücksichtigung nur dann vorliegen kann, wenn auf zwei Ebenen ein Verlust anfällt und dieser auf keiner Ebene berücksichtigt wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein negatives Liquidationsergebnis auf Ebene des ausländischen Gruppenmitglieds entsteht und eine steuerneutrale Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung in der Liquidationsphase vorgenommen wird. Dies trifft im Revisionsfall aber schon deshalb nicht zu, weil auf Ebene von D ein Liquidationsgewinn erzielt wurde. Diese Thematik muss hier daher nicht erörtert werden.

29 Dass, wie von der Revision behauptet, mit Eintritt in die Liquidation die Wirkungen des § 9 KStG 1988 aufhören würden, ist nicht zutreffend. Nach Liquidationsbeginn wird lediglich das Liquidationsergebnis nicht mehr zugerechnet, das Gruppenmitglied bleibt aber Teil der Unternehmensgruppe, weshalb § 9 KStG 1988 im Übrigen anwendbar bleibt (vgl Zorn, RdW2019, 787).

30 Wenn die Revisionswerberinnen in einer Revisionsergänzung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/15/0139, verweisen, in dem er eine teleologische Reduktion des Teilwertabschreibungsverbotes des § 9 Abs 7 KStG 1988 bei Zusammentreffen mit einem Abschreibungsverbot gemäß § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 zur Sicherstellung einer Einmalverlustverwertung vorgenommen hat, und dies auf den Revisionsfall übertragen möchten, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem damaligen Fall zwei verschiedene Teilwertabschreibungsverbote mit unterschiedlicher Systematik aufeinander getroffen sind, die zu einem von beiden Systemen nicht intendierten Ergebnis geführt haben. Zudem lagen tatsächliche Verluste auf zwei Ebenen vor, die auf keiner Ebene verwertet werden konnten. Auf den Revisionsfall trifft all dies nicht zu. Einerseits handelt es sich bei der Gruppenbesteuerung um ein in sich geschlossenes System, bei dem der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, dass endgültige Vermögensverluste sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht unbegrenzt verwertet werden können. Andererseits liegt im Liquidationszeitraum kein Verlust auf zwei Ebenen vor.

31 Soweit die Revision schließlich einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Zusammenhang mit der Judikatur des EuGH zu finalen Verlusten geltend macht, genügt der Hinweis, dass es sich bei der D um eine südkoreanische Gesellschaft handelt und damit der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet ist (vgl zu Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit bei einer Verlustverwertung in der Gruppe Oy AA, C-231/05, Rn 23)."

Mit dem angeführten Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass endgültige Vermögensverluste im Sinn des § 10 Abs 3 Satz 2 KStG 1988 innerhalb der Gruppenbesteuerung nicht abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber hat für solche Verluste eine eigene Regelung in § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 geschaffen. Übersteigen die nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen die zugerechneten und wieder nachversteuerten Verluste, kann die Differenz steuerlich nicht geltend gemacht werden (vgl auch Lachmayer in ).

Zum von der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () ist ebenfalls auf die Aussagen des VwGH in der Entscheidung vom , Ro 2023/13/0003 bis 0004 zu verweisen, wonach eine doppelte Nichtberücksichtigung von Verlusten nur dann vorliegen könne, wenn auf zwei Ebenen ein Verlust anfallen und dieser auf keiner Ebene berücksichtigt würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein negatives Liquidationsergebnis auf Ebene des ausländischen Gruppenmitglieds entstanden und eine steuerneutrale Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung in der Liquidationsphase vorgenommen worden wäre.

Der VwGH hat festgehalten, dass es nicht zutreffend sei, dass mit Eintritt in die Liquidation die Wirkungen des § 9 KStG 1988 aufhören würden. Nach Liquidationsbeginn werde lediglich das Liquidationsergebnis nicht mehr zugerechnet, das Gruppenmitglied bleibe aber Teil der Unternehmensgruppe, weshalb § 9 KStG 1988 im Übrigen anwendbar bleibe (vgl wiederum bis 0004 mit Verweis auf Zorn, RdW 2019, 787).

Auch hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf das Erkenntnis des () und das damit in Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen ist lediglich auf die diesbezüglichen Aussagen des VwGH in der Entscheidung des bis 0004 zu verweisen.

Strittig sind im beschwerdegegenständlichen Fall ausschließlich die Fragen, ob ein Liquidationsverlust vorliegt und wenn ja, ob dieser unter § 9 Abs 7 KStG 1988 zu subsumieren ist.

Nach der zitierten Entscheidung des -0004, ist für die Ermittlung eines "Liquidationsverlustes oder -gewinnes" auf Gesellschafterebene (Veräußerungsverlust) der Buchwert der abgehenden Beteiligung dem Liquidationsergebnis gegenüberzustellen (vgl mit Verweis auf Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 10 Anm 29). Ein "Liquidationsverlust" liegt daher nur dann vor, wenn die Gegenüberstellung des steuerlichen Buchwertes mit dem Abwicklungsergebnis bzw -guthaben zu einem Verlust führt.

Hinsichtlich der Frage, wie das Abwicklungsguthaben auf Gesellschafterebene zu ermitteln ist, ist darauf zu verweisen, dass § 19 KStG 1988 die steuerlichen Folgen der Liquidation einer Körperschaft auf Ebene der Körperschaft (BA) normiert. § 19 KStG 1988 regelt die ertragsteuerlichen Folgen auf Ebene der zu liquidierenden Körperschaft, nicht aber die Rechtsfolgen auf Ebene der Anteilsinhaber beim Untergang der Beteiligung an der zu liquidierenden Körperschaft, zu dem es nach Abschluss der Liquidation zwangsläufig kommt (Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3, § 19, Rz 13 mit Verweis auf Hristov, Liquidation 241 ff; s auch KStR 2013 Rz 1450 ff).

Hinsichtlich der steuerlichen Folgen auf Ebene der Anteilsinhaber der Körperschaft ist hingegen das allgemeine Ertragsteuerrecht anwendbar. Gemäß § 27a Abs 3 Z 2 lit c EstG 1988 ist "im Falle der Liquidation (§ 27 Abs 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten" Bemessungsgrundlage der betreffenden Einkünfte. Als Bemessungsgrundlage ist im Falle der Liquidation einer Kapitalgesellschaft der Unterschiedsbetrag zwischen (zugeflossenem) Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten heranzuziehen (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27a, Rz 105 mit Verweis auf Hristov, Die Liquidation im Ertragsteuerrecht, 261 f; Ruppe in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl, Steuern im Rechtsstaat (FS Stoll), 129).

Gemäß § 31 Abs 2 EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 unterliegt im Fall der Liquidation bei den Anteilsinhabern der dabei erzielte Überschuss der Besteuerung.
Überschuss im Sinne des § 31 Abs 2 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Anteilsinhabers und dem ihm zugeteilten Anteil am Ergebnis der Liquidation (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 31, Rz 13).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Buchwert der Beteiligung der Bf an der BA im Zeitpunkt der Abwicklung Null betragen, weil die oben angeführten Teilwertabschreibungen des Beteiligungsansatzes an der BA in Höhe von insgesamt € 112.678.324,82 vor Beginn des Liquidationszeitraumes und die weitere Teilwertabschreibung in Höhe von € 26.873.928,20 im Jahr 2020 vor Ende der Liquidation der BA vorgenommen wurden.

Der Bf ist nach den getroffenen Feststellungen nach Beendigung der BA im Jahr 2021 ein Liquidationserlös (zu verteilendes Liquidationsendvermögen) in Höhe von € 547.951,53 zugeflossen, jedoch wurde im Liquidationszeitraum eine steuerneutrale Teilwertabschreibung in Höhe von € 26.873.928,20 vorgenommen.

Unter Außerachtlassung der vorgenommenen Teilwertabschreibung wurde aus der Liquidation der BA auf Ebene der Bf aus dem Ausscheiden der Beteiligung an der BA ein Liquidationsgewinn erzielt.

Nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH (siehe Rn 28 in ) kann eine doppelte Nichtberücksichtigung von Verlusten nur dann vorliegen, wenn auf zwei Ebenen ein Verlust anfällt und dieser auf keiner Ebene berücksichtigt wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein negatives Liquidationsergebnis auf Ebene des ausländischen Gruppenmitglieds entsteht und eine steuerneutrale Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung in der Liquidationsphase vorgenommen wird.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde auf Ebene des ausländischen Gruppenmitglieds (BA) ein negatives Liquidationsergebnis in Höhe von € - 20.919.875,89 erzielt. Auf Ebene der Bf ist zwar ein Liquidationserlös aus der Beteiligung an der BA in Höhe von € 547.951,53 zugeflossen, jedoch wurde im Liquidationszeitraum eine steuerneutrale Teilwertabschreibung in Höhe von € 26.873.928,20 vorgenommen.

Es liegt somit auf beiden Ebenen ein Verlust vor, der nicht berücksichtigt wurde.

Hinsichtlich der letztlich noch strittigen Frage, ob Liquidationsverluste unter § 9 Abs 7 KStG 1988 subsumiert werden können, ist festzuhalten, dass dies vom überwiegenden Teil des Schrifttums (Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2 (2008) 171; Burgstaller/Haslinger in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner, Grundfragen der Gruppenbesteuerung (2007) 298; Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG (2015) § 9 Rz 391) bejaht wird. Anders sehen dies etwa Heffermann/Wimpissinger, Abzugsfähigkeit von Liquidationsverlusten bei Beteiligungen innerhalb einer Steuergruppe, ÖStZ 2013, 43; Stefaner/Weninger in Lang/Schuch/Staringer, § 9 Tz 193.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der vom überwiegenden Schrifttum vertretenen Meinung an, dass von der Steuerneutralität der Veräußerungsverluste im Sinn des § 9 Abs 7 KStG 1988 nicht nur die Verluste anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung, sondern auch jene Verluste umfasst sind, die anlässlich der Liquidation des (in- oder ausländischen) Gruppenmitglieds anfallen. Dafür spricht etwa der Vergleich zu § 10 Abs 3 KStG 1988, da nach herrschender Ansicht von den Veräußerungsverlusten im Sinn des § 10 Abs 3 KStG 1988 auch Verluste anlässlich der Liquidation der ausländischen Körperschaft umfasst werden (vgl etwa Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 10 Anm 29).

Ausschlaggebend für diese Interpretation der Bestimmung ist der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom ausführt, dass die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung auch den Fall der Liquidation umfasst (vgl ). Der Bf ist durchaus zuzustimmen, dass das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Teilwertabschreibungen einer internationalen Schachtelbeteiligung ergangen ist, auf welche § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996 anzuwenden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in dieser Entscheidung ganz allgemein ausgeführt, dass eben "die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung auch den Fall der Liquidation umfasse" und ist diese Aussage nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht isoliert auf die damalige Rechtslage zur Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen (§ 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG idF BGBl Nr 797/1996) zu beziehen, sondern durchaus auch auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs 7 KStG 1988 anzuwenden.

Die von der steuerlichen Vertretung der Bf weiters vorgenommenen grammatikalischen sowie auch systematischen Interpretationen des § 9 Abs 7 KStG 1988 vermögen das Bundesfinanzgericht gleichfalls nicht zu überzeugen, da nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes § 9 Abs 7 KStG 1988 einem weiten Verständnis zu unterlegen ist und der Begriff "Veräußerungsverluste" auch Liquidationsverluste umfasst (vgl diesbezüglich nochmals Burgstaller/Haslinger in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner, Grundfragen der Gruppenbesteuerung (2007) 298).

Zu den von der Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst sieht, diese an den VfGH zu tragen. Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erforderte, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom (Ro 2023/13/0003 bis 0004) ausgeführt, dass es sich bei der Gruppenbesteuerung um ein in sich geschlossenes System handle, bei dem der Gesetzgeber in Kauf genommen habe, dass endgültige Vermögensverluste sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht unbegrenzt verwertet werden könnten.

Aufgrund des Umstandes, dass auch der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mit vielen weiteren Nachweisen).

Zu der Frage, ob beschwerdegegenständlich ein Liquidationsverlust vorliegt und wenn ja, ob dieser unter § 9 Abs 7 KStG 1988 zu subsumieren ist, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise



Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100786.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAG-01434