Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Zulässigkeit der Arbeitnehmerbeurteilung
Reichweite der Mitwirkung des Betriebsrates
Gem. § 96a Abs. 1 Z 2 ArbVG bedarf die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Keine Zustimmungspflicht besteht jedoch, wenn mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. Mit der Reichweite dieser (Ausnahme-) Bestimmung hat sich kürzlich der OGH auseinandergesetzt ().
Sachverhalt und Rechtsfrage
Der Arbeitgeber war auf der Suche nach Arbeitnehmern, die in eine neu errichtete Betriebsführungszentrale versetzt werden wollten. Das Auswahlverfahren inkludierte unter anderem eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Führungskraft. Dazu wurde ein Beurteilungsbogen kreiert, in dem die Führungskräfte bestimmte Fähigkeiten der ihnen unterstellten Bewerber (z. B. Fachwissen, Belastbarkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit) in Form eines Notensystems beurteilten. Als Resümee erstellte der Vorgesetzte eine begründete Gesamtbeurteilung des jeweiligen Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber den Beurteilungsbogen trotz einer Forderung des Betriebsrates ohne Betriebsvereinbarung eingeführt hatte, klagte der Betriebsrat auf Unterlassung der ...